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Richtig überraschend finde ich nicht, was der “journalist” über die neuen Social-Media-Aktivitäten bei der Tagesschau schreibt. Es war schon immer die Aufgabe einer Zentralredaktion, Quellen aufzutun und Bilder ranzuschaffen. Dass dies nun auch mehr oder weniger strukturiert auf Social Media ausgeweitet wurde, ist nur folgerichtig.
Eine Frage bleibt in dem Artikel aber weitgehend unbeantwortet: Wie sieht das eigentlich mit den Rechten an einem Video aus einem Sozialen Netzwerk aus?
Zwar heißt es:
“Es geht nicht nur darum, Material aufzuspüren. Es geht auch darum, denjenigen zu ermitteln, der diese Videos gemacht hat, um sie zu verifizieren und um Nutzungsrechte abzuklären.”
Aber was passiert, wenn hochbrisantes, nachweislich echtes Material auftaucht, die Nutzungsrechte aber im ersten Schritt nicht zweifelsfrei geklärt werden können?
Wer sich ein bisschen in der TV-Szene auskennt, weiß, dass gerade die Frage der Rechte eine der am heißesten diskutierten ist. Sie geht so weit, dass man am liebsten bereits in der Timeline des Schnittprogramms im Metadatensatz eines Videoschnipsels ablesen können möchte, wer die Rechte an diesem Material hält, welche Lizenzgebühren damit verbunden sind etcpp. Mir scheint, zurzeit werden Videos aus dem Bereich Social Media zunächst mit der Angabe der “Quelle: YouTube” betitelt – und dabei bleibt’s dann.
Aber: Wenn das so tatsächlich ginge, könnte ich ja jedwedes Video aus YouTube ziehen und dann kostenfrei versenden – auch jene, die andere Sender oder Produktionsfirmen ins Web geblasen haben. Oder, umgekehrter Fall: Ich müsste konsequenterweise die Finger von jedem Video lassen, dessen Urheber ich nicht zweifelsfrei identifizieren und um Erlaubnis fragen kann, selbst wenn dieser Urheber zum Beispiel in Syrien säße. Auch wenn die Echtheit des Videos nachgewiesen wäre (darum geht es ja in dem Artikel unter anderem): ohne Freigabe des Urhebers keine Sendung. Eine solche Linie würde dann aber wieder die vordergründige Schnelligkeit von User Generated Content konterkarieren: Bis die Rechte an dem Wackelvideo geklärt sind, ist seine Aktualität häufig dahin.
Gibt es zu diesem Komplex schon eine herrschende Meinung?
UPDATE
Mit einem Dank an @intertainment, der diesen Hinweis gegeben hat: Vielleicht hilft diese Bestimmung aus dem UrhG für die Zwecke der aktuellen Berichterstattung schon weiter:
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Ich würde das so interpretieren, dass es so etwas wie “Aktualität in Verzug” gibt und dann eine Nutzung von Material ohne vollständig geklärte Rechtesituation für “ad hoc”-Zwecke zumindest nicht ganz unmöglich ist.